Häufig stellt sich dem betroffenen Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage, ob ihm eine Abfindung zusteht. Grundsätzlich besteht kein Abfindungsanspruch, jedoch kann es in bestimmten Fällen zu dementsprechenden Zahlungen kommen. Nachfolgend sollen die einzelnen Fälle, in welchen eine Abfindungszahlung erfolgt, näher dargestellt werden.

Ein Großteil der Arbeitsgerichtsprozesse endet mit einem sogenannten Abfindungsvergleich. Im Rahmen eines solchen Vergleichs akzeptiert der Arbeitnehmer, nachdem er zuvor fristgerecht Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben hat, die Kündigung. Im Gegenzug gewährt ihm der Arbeitgeber für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Der Abschluss eines Abfindungsvergleiches kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Arbeitgeberseite fürchten muss, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam war und folglich das Risiko besteht, im Prozess zu unterliegen. Dies hätte zur Folge, dass der jeweilige Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden müsste. In der Regel sind beide Parteien zudem an einer schnellen Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung interessiert, weshalb sie mit dem Abfindungsvergleich aufeinander zugehen, diesen aushandeln und so für eine zügige Klärung der Angelegenheit sorgen. Die Höhe der Abfindung in derartigen Fällen kann je nach Interessenlage der Parteien variieren. Ferner besteht die Möglichkeit, dass ein Abfindungsanspruch im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Dies ist in der Praxis allerdings selten der Fall und betrifft vor allem Mitarbeiter in herausragenden Positionen. Eine Abfindung muss auch dann nicht ausgehandelt werden, wenn diese den Arbeitnehmern in Tarifverträgen oder Sozialplänen zugesagt wird. Abfindungszusagen in Tarifverträgen finden sich jedoch nicht häufig. Viele Arbeitnehmer und Firmen sind zudem nicht tarifgebunden. Sozialpläne, also Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die Arbeitnehmer durch Betriebsänderungen entstehen, können grundsätzlich nur mit dem Betriebsrat und nicht mit der Belegschaft vereinbart werden. Sie kommen daher nur in größeren Firmen mit einem Betriebsrat vor. Des Weiteren können Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigung dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot unterbreiten. Dem betroffenen Arbeitnehmer wird bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung die Zahlung einer Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb der Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreicht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Abfindungsvergleich in der Praxis die größte Bedeutung hat. Voraussetzung für einen sach- und interessengerechten Abschluss ist jedoch zunächst eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage und der Erfolgsaussichten im Rechtsstreit. Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, den Rat eines entsprechend fachkundigen und erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

Claudia Fischer

Rechtsanwältin und Angestellte der

Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber