Es dürfte wohl den Meisten bekannt geworden sein – am 01.05.2014 wurde das beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführte Verkehrszentralregister durch das nun geltende Fahreignungsregister abgelöst. Damit einher ging jedoch auch eine grundlegende Reformierung des in § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) normierten Punktesystems. Gleichzeitig kam es zur – teilweise beträchtlichen – Anhebung der Regelsätze für zahlreiche Bußgeldtatbestände.

Mehr als 7 Jahre später muss allerdings nach wie vor festgestellt werden, dass viele Verkehrsteilnehmer nicht über alle damit einhergehenden Konsequenzen informiert sind bzw. die entsprechende Tragweite erkennen.

So wird immer wieder die Auffassung vertreten, die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes sei keinesfalls besonderes tragisch. Wenn man sich jedoch bewusst machen würde, dass früher ein Entzug der Fahrerlaubnis grundsätzlich erst mit dem Erreichen von 18 Punkten vorgesehen war, zwischenzeitlich die entsprechende Rechtsfolge jedoch schon beim Erreichen von 8 Punkten eintritt, dann wäre wohl jedem Verkehrsteilnehmer schnell klar, dass heute die Eintragung von einem einzigen Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes weitaus schwerer wiegt, als dies noch vor dem 01.05.2014 der Fall war.

Erst recht ist nur wenigen Fahrzeugführern bekannt, dass derartige Eintragungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nicht wie früher nach grundsätzlich schon 2 Jahren getilgt werden, sondern vielmehr erst nach 2,5 Jahren. Eintragungen wegen einer groben Verkehrsordnungswidrigkeit, die letztlich 2 Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach sich ziehen und für welche grundsätzlich auch die Anordnung eines Regelfahrverbotes vorgesehen war, werden sogar erst nach 5 Jahren getilgt.

Deutlich schwieriger gestaltet sich mittlerweile auch der Punkteabbau durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Anders als dies noch bis zum 30.04.2014 der Fall war, ist es nach den heute maßgeblichen Vorschriften innerhalb von 5 Jahren nur noch einmal möglich, einen einzigen Punkt durch eine entsprechende Maßnahme abzubauen. Ferner besteht eine solche Möglichkeit auch lediglich für all solche Verkehrsteilnehmer, unter deren Namen im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes maximal 5 Punkte eingetragen wurden und welche auch noch keine weiteren, mit Punkten bedrohten Verkehrsordnungswidrigkeiten begingen. Die Kosten für ein solches Fahreignungsseminar stiegen auf etwa 400,00 € bis 500,00 €.

Nach alledem kann letztlich nur all denjenigen, welche eine Anhörung oder gar einen Bußgeldbescheid zugeschickt bekamen, dringend empfohlen werden, sich durch einen fachkundigen Anwalt, der auf das Gebiet des Verkehrsrechts spezialisiert sein sollte, überprüfen zu lassen, ob der betreffende Vorwurf tatsächlich zu Recht erhoben wurde, oder ob nicht vielmehr Form- bzw. Messfehler auftraten. Aber selbst wenn keine der beiden letztgenannten Varianten greifen würde, wäre abzuklären, ob nicht zumindest die Möglichkeit besteht, die drohenden Rechtsfolgen abzumildern. Die damit verbundenen Kosten werden in aller Regel von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung getragen.

Ivo Sieber

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie

Sozius der Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber