Immer aktuell ist die Sicherstellung der nahtlosen Fortführung erfolgreicher Unternehmen.

Häufig konzentriert sich der Unternehmer auf die momentanen Aufgaben seiner Geschäftstätigkeit und verdrängt die Möglichkeit seines Ablebens und den Gedanken an die Unternehmensnachfolge.

Die tägliche Praxis zeigt, dass erfolgreiche Geschäftsleute nicht nur an den Gegebenheiten des Marktes scheitern können, sondern auch an den Problemen der Unternehmensnachfolge. In einer Vielzahl von Fällen zerbricht ein erfolgreiches Unternehmen im Falle des Versterbens seines Inhabers an Streitigkeiten zwischen den Erben oder den meist langwierigen und oft unflexiblen erbrechtlichen Verfahren. Wenn nach einem Erbfall allein aufgrund der nicht geregelten Erbfolge dringende unternehmerische Entscheidungen nicht getroffen und bestehende Verträge nicht erfüllt werden können, führt dies häufig in der Endkonsequenz zur Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens und damit oft zur Zerschlagung ursprünglich gesunder Unternehmen.

Es empfiehlt sich deshalb bereits bei jungen Unternehmern, eine letztwillige Verfügung zu treffen, die in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden muss. Der Unternehmer steht einerseits in arbeitgeberrechtlicher Verantwortung, andererseits muss er für den Lebensbedarf von Ehegatten und Kindern sorgen. Regelungsmöglichkeiten bieten sich beispielsweise neben der Erbeneinsetzung über die Einräumung von Renten-, Nießbrauchs- oder Geldansprüchen durch Vermächtnis, durch Begründung lebenslanger Wohnrechte oder die Beteiligung der anderen Familienangehörigen als stille Gesellschafter des Unternehmens.

Zu bedenken ist dabei auch, dass nichteheliche Lebenspartner oder Pflegekinder, die keine Abkömmlinge des Erblassers sind, nur durch eine letztwillige Verfügung bedacht werden können, da ihnen kein gesetzliches Erbrecht zusteht.

Im täglichen Geschäftsleben wird häufig verkannt, dass Unternehmer oft nicht mehr frei testieren können, weil Gesellschaftsverträge regelmäßig bereits Vorgaben zu den Unternehmensnachfolgern enthalten. Die Anordnungen im Testament müssen mit dem Gesellschaftsvertrag im Einklang stehen. Dabei gilt der Grundsatz: „Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht“. Ein Gesellschafter kann nur vererben, worüber er nach Gesellschaftsrecht verfügen darf. Bei einem Verstoß besteht die Gefahr, dass der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Mitgesellschaftern zufällt und für die Familie verloren ist.

Die den Todesfall betreffenden Regelungen sollten deshalb immer wieder überprüft und gegebenenfalls – auch bei späteren Änderungen – aneinander angepasst werden. Das Unternehmertestament bildet häufig den Schlussstein einer Reihe von Maßnahmen der Unternehmensnachfolge, die etwa in Form eines Ehevertrages oder Pflichtteilsverzichtes bzw. in Form von Abfindungen durch vorweggenommene Erbfolge, einer stufenweisen Beteiligung des Nachfolgers und der Wahl einer nachfolgegünstigen Unternehmensform bestehen können.

Nicht zuletzt sind die steuerlichen Auswirkungen relevantes Entscheidungskriterium bei der Wahl der Nachfolgeregelung.

Im Ergebnis ist anhand des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der unternehmerischen und familiären Verhältnisse eine individuell angepasste Lösung zu erarbeiten. In Anbetracht der Komplexität der regelungsbedürftigen Materie und der Verzahnung unterschiedlicher Rechtsgebiete ist die Inanspruchnahme fachlich qualifizierter und rechtskundiger Hilfe dringend empfehlenswert.

Alexander Troll

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

Zulassung ruht gemäß § 47 BRAO

Sozius der Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber