Bei vielen Menschen besteht die Fehlvorstellung, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln oder entscheiden können, wenn der Betroffene aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder auch nach einem schweren Unfall selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um einen weitverbreiteten Irrtum. Denn für Volljährige können Andere nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben, entweder aufgrund einer Vorsorgevollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind. Mit einer Vorsorgevollmacht erfolgt durch den Betroffenen die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson für den Fall einer Entscheidungs- bzw. Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht soll die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung vermeiden und gleichzeitig verhindern, dass möglicherweise eine außerhalb der Familie stehende Person entgegen dem Willen des Betroffenen vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt wird. Wie sollte eine dementsprechende Vollmacht gestaltet werden? Zunächst muss diese schriftlich erstellt sowie die Bevollmächtigten benannt werden. Es ist des Weiteren erforderlich, den Bevollmächtigten am besten mit Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum zu bezeichnen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Erstellung. Um spätere Streitigkeiten diesbezüglich zu vermeiden, bietet es sich daher an, ein ärztliches Attest oder eine notarielle Beurkundung einzuholen. Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht ist, dass der Bevollmächtigte ohne große Bürokratie und ohne umständliche gerichtliche Verfahren die gleichen Rechte sowie Möglichkeiten wie der vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer hat. Eine Vorsorgevollmacht kann derart gestaltet werden, dass diese sofort oder erst bei einer ärztlich dokumentierten Geschäftsunfähigkeit gilt. Sollten sich im Laufe der Zeit die Vorstellungen und Bedürfnisse des Betroffenen ändern, so kann die Vorsorgevollmacht bei bestehender Geschäftsfähigkeit jederzeit widerrufen oder neugestaltet werden.

Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere folgende Lebensbereiche abdecken:

  • Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung vor Behörden
  • Vermögenssorge
  • Regelungen zum Post- und Fernmeldeverkehr
  • Vertretung vor Gericht
  • Möglichkeit der Erteilung von Untervollmachten

Mit den vorgenannten rechtlichen Gestaltungsinstrumenten können grundlegende und nachhaltige Verfügungen für eine Vielzahl schwieriger Lebenssituationen getroffen werden. Auf Grund der Regelungsvielfalt und der hierzu bestehenden gesetzlichen Vorschriften empfiehlt es sich stets, fachkompetenten, anwaltlichen Rat einzuholen.

Claudia Fischer

Rechtsanwältin und Angestellte der

Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber