Seit Jahren steigt die Zahl der Scheidungen in Deutschland. Wenn sich die Wege der Ehepartner trennen, ist meist der Streit, insbesondere um die Kinder und das Geld, vorprogrammiert.

Möchte ein Ehepaar die Scheidung beantragen, so ist es grundsätzlich erforderlich, ein Trennungsjahr einzuhalten. Während dieser Zeit haben die Partner Gelegenheit, ihr Auseinandergehen zu überdenken. Bleibt die Ehe zerrüttet, d.h. die Ehepartner sind sich weiterhin einig, dass keine gemeinsamen Lebensbereiche mehr bestehen, so kann die Scheidung eingereicht werden.

Jedem Ehepartner ist zu empfehlen, sich bereits zum Zeitpunkt der Trennung anwaltlich beraten zu lassen. Er kennt dann seine gesamten Rechte, auch die, welche schon während der Trennungsphase bestehen, und wird sich bereits frühzeitig auf die Wahrung seiner Interessen, etwa durch Sicherung von Beweisen über die Vermögensverhältnisse des anderen, vorbereiten. Teilweise ist es unbekannt, dass die Zahlung von Unterhalt nicht erst nach der Scheidung, sondern auch von dem getrennt lebenden Ehepartner beansprucht werden kann. Spätestens dann, wenn die Scheidung bei Gericht eingereicht werden soll, benötigt der antragstellende Ehegatte nach derzeitiger Rechtslage einen Anwalt.

Der Anwalt stellt sicher, dass die Rechte seines Mandanten, insbesondere bei Fragen des Unterhalts und der Vermögensauseinandersetzungen, gewahrt werden. Anlässlich eines Scheidungsverfahrens sind häufig eine Vielzahl von schwierigen Fragen zu klären, wie beispielsweise Ehegatten- und Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausratsteilung, Zuweisung der Ehewohnung, Versorgungsausgleich und Vermögensteilung.

Nicht erforderlich ist es, dass der Ehegatte, welcher der Scheidung zustimmt, ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragt. Zur Vermeidung von Nachteilen erweist es sich jedoch grundsätzlich als nützlich, wenn auch der Scheidungsgegner einen eigenen Anwalt hinzuzieht, der nur seine Interessen wahrnimmt, zumal auf diese Weise oft eine schnellere und unkompliziertere Scheidung ermöglicht wird. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung trägt, sofern vertraglich vereinbart, gegebenenfalls auch eine Rechtsschutzversicherung. Ist einer der Ehegatten nicht zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Lage, so kann auf Antrag Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe durch das zuständige Amtsgericht bewilligt werden.

Zur Vermeidung einer kostenintensiven Auseinandersetzung sorgen umsichtige Partner vor, indem sie sich vor der Eheschließung oder zu Beginn der Ehe für den möglichen Fall einer Scheidung in einem Partner- oder Ehevertrag über Eigentumsrechte und den Güterstand verständigen. Unter dem Güterstand ist die gesetzlich vorgegebene Regelung der Vermögensverhältnisse unter den Ehegatten zu verstehen. Wird kein Ehevertrag geschlossen, so tritt kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Unter Zugewinn versteht der Gesetzgeber das, was die Ehegatten im Laufe der Ehe erwirtschaftet, quasi gemeinsam „verdient“ haben. Bei der Scheidung wird die Zugewinngemeinschaft auf Antrag durch den so genannten Zugewinnausgleich gelöst.

Der Gesetzgeber räumt hier dem Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des errechneten Zugewinnüberschusses ein. Diese Regelung kann in vielen Fällen für die beteiligten Parteien enorme finanzielle Belastungen bedeuten. Verhängnisvoll kann sich die Zugewinngemeinschaft bei Unternehmen auswirken, wenn danach der Ehepartner auszuzahlen ist und das Unternehmen, wie häufig, nicht über die erforderliche Liquidität verfügt. Viele verkennen, dass der Wert eines Unternehmens regelmäßig von „fiktiven“ Faktoren wie der künftig zu erwartenden Ertragslage oder dem sogenannten goodwill bestimmt wird. Aber auch für Privatleute kann der sich unter Umständen über mehrere Jahre hinziehende Streit über das Familienvermögen ruinöse Folgen haben. Eine einvernehmliche Regelung ist für beide Partner im Regelfall die günstigste Lösung.

Es erspart den Ehegatten regelmäßig viel Zeit und Geld, sich über die wesentlichen Folgen der Trennung im Idealfall bereits in einem Ehevertrag, spätestens aber in einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung zu verständigen.

Da der Vertragsfreiheit aber andererseits durch die Rechtsprechung, etwa im Falle einer unangemessenen Benachteiligung eines Partners oder bei Ausnutzung einer Druck- bzw. Zwangssituation, Grenzen gesetzt werden, ist die Einholung fachkundigen anwaltlichen Rats empfehlenswert, wenn eine optimale Vertragsgestaltung realisiert werden soll.

Bei Zweifeln ist auch eine regelmäßige Überprüfung bereits bestehender Vereinbarungen sinnvoll, da sich die Rechtsprechung zur inhaltlichen Zulässigkeit von Eheverträgen ständig weiterentwickelt.

Claudia Fischer

Rechtsanwältin und Angestellte der

Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber