Viele Menschen scheuen es, sich mit ihrem Tod auseinanderzusetzen. Gerade die rechtlichen Konsequenzen, welche aus diesem Ereignis, das jedem bevorsteht, resultieren, werden oft nicht oder nur unzureichend bedacht. In den meisten Fällen sehen die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge das Entstehen einer Erbengemeinschaft vor. Sind etwa zerstrittene Kinder des Erblassers oder ein nichtehelicher Abkömmling, welcher im Falle der Minderjährigkeit gesetzlich von dem noch lebenden Elternteil vertreten wird, Mitglieder dieser Erbengemeinschaft, ist ein oft langwieriger und teilweise nur schwer lösbarer Streit vorprogrammiert. Häufig führt der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zu erheblichen Problemen.

In den meisten Fällen ist deshalb die Errichtung einer letztwilligen Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags dringend zu empfehlen. Auf diesem Wege kann Konfliktsituationen vorgebeugt und gleichzeitig eine Absicherung von Familienangehörigen erreicht werden. Auch ist es auf diesem Wege möglich, besonderen Situationen, beispielsweise bei Vorhandensein eines behinderten Abkömmlings oder eines „verarmten Kindes“, gerecht zu werden. Ebenso können Pflegeleistungen Dritter honoriert werden. Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung kann dennoch eine besondere Problematik verbleiben – die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil ist das vom Gesetzgeber eingeräumte „Mindesterbrecht“ für Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Ein Ausschluss des Pflichtteilsrechts ist nur in sehr wenigen Situationen möglich, beispielsweise bei Vorliegen von Pflichtteilsentziehungsgründen oder in besonderen Situationen gegenüber einem „unliebsamen Enkel“. In den anderen Fällen werden die auf Zahlung gerichteten Pflichtteilsansprüche regelmäßig gegen den Willen der Hinterbliebenen durchgesetzt.

Alternativ zu Testament oder Erbvertrag kann deshalb auch eine lebzeitige Verfügung über wesentliche Vermögensgegenstände in Erwägung gezogen werden, beispielsweise die Übertragung einer Immobilie, gegebenenfalls unter Vorbehalt eines Wohnrechts.

Seit 01. Januar 2010 gilt insoweit auch eine veränderte Rechtslage, welche die Gestaltungsmöglichkeiten erweitert hat.

Unentgeltliche Zuwendungen eines Erblassers innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor seinem Tode können zwar sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen, jedoch reduziert sich der zu berücksichtigende Wert der Schenkung um jeweils 10 % für jedes zwischen Vollzug der Zuwendung und Erbfall vergangene Jahr. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass der Erblasser nicht nur das Eigentum am verschenkten Gegenstand, sondern auch die sogenannte wirtschaftliche Berechtigung aufgegeben hatte. Fehler bei der Gestaltung einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge treten häufig auf, wenn beispielsweise ein umfangreiches Nießbrauchsrecht oder ein jederzeit ausübbares Rücktrittsrecht im Falle einer Immobilienübertragung vorbehalten bleiben. Schließlich sind bei allen Regelungen zur Vermögensnachfolge die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Vorschriften mit zu bedenken. Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen sollte stets fachkundiger Rat eingeholt werden, wenn Planungen zur Vermögensnachfolge stattfinden.

Alexander Troll

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

Zulassung ruht gemäß § 47 BRAO

Sozius der Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber